Software-Lizenz- und Servicevertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Präambel

CROSS ALM ist ein Beratungsunternehmen mit Fokus auf Application Lifecycle Management (ALM).
CROSS ALM hat ein eigenes Softwareprodukt entwickelt, um den SAP Solution Manager für die typischen Anforderungen von Unternehmen zu erweitern.
Der KUNDE möchte die vertragsgegenständliche Software für den internen Gebrauch auf der Basis eines Mietmodells lizenzieren. Die Software soll vom KUNDEN selbst auf seiner eigenen Systemumgebung betrieben werden. Darüber hinaus gewährt CROSS ALM eine Supportleistung für die lizenzierte Software.

Die Parteien vereinbaren das Folgende:


§ 2 Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die zeitlich befristete Überlassung der in Anlage 1 beschriebenen Software (nachfolgend „Software“ genannt) und die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte durch CROSS ALM an den KUNDEN zur unternehmensinternen Nutzung.
2.2 Gegenstand dieses Vertrages sind ferner die Pflege- und Supportleistungen für die Software durch CROSS ALM während der Laufzeit dieses Vertrages.


§ 3 Beschreibung der Vertragssoftware

3.1 Die dem KUNDEN überlassene Software und deren Funktionen sind in der Produktbeschreibung in Anlage 1 umfassend definiert.
3.2 Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung.
3.3 Die in Anlage 1 aufgeführten Systemvoraussetzungen sind für den Betrieb der Software erforderlich. Die Angaben zu den Systemvoraussetzungen sind nicht auf einen bestimmten KUNDEN zugeschnitten und geben nur einen groben Anhaltspunkt über die notwendige Dimensionierung der Hard- und Softwareumgebung für den Betrieb der Software. Die tatsächlich erforderlichen Ressourcen hängen wesentlich von Art und Umfang der späteren Nutzung der Software durch den KUNDEN ab.
3.4 Die Software wird dem KUNDEN zum Download zur Verfügung gestellt. Mit der Lieferung wird dem KUNDEN ein Benutzerhandbuch in elektronischer Form überlassen, dass die wesentlichen Funktionen der Software und deren Handhabung erläutert. Das Benutzerhandbuch gilt auch dann als überlassen, wenn es über das Internet öffentlich zugänglich ist.


§ 4 Einräumung von Nutzungsrechten

4.1 CROSS ALM ist und bleibt alleiniger Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software sowie an den Benutzerhandbüchern, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Software beziehen. Dem KUNDEN werden nur einfache Nutzungsrechte in dem nachfolgend näher geregelten Umfang eingeräumt.
4.2 CROSS ALM gewährt dem KUNDEN das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Software für die Dauer dieses Vertrages wie folgt zu nutzen:

4.2.1 Dem KUNDEN ist erlaubt,
die Software auf einer bestimmten Hardware zu installieren und zu nutzen. Wechselt der KUNDE die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Die Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist nicht gestattet, wenn dadurch die Möglichkeit einer gleichzeitigen Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird.
ODER
die Software auf der vereinbarten Anzahl bestimmter Hardware oder innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems zu installieren und damit die Möglichkeit der gleichzeitigen Mehrfachnutzung der Software durch verschiedene Nutzer zu schaffen. Die Anzahl der Benutzer, die die Software gleichzeitig nutzen können („gleichzeitige Nutzer“ bzw. „Concurrent User“), ist auf die vereinbarte Anzahl beschränkt.
4.2.2 Der KUNDE ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen der in seiner Verantwortung durchzuführenden regelmäßigen Sicherungen neben den zu sichernden Daten auch die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, soweit dies technisch notwendig ist. Die Verwendung der so erstellten Vervielfältigungen ist auf den Zweck der Sicherung beschränkt und die Vervielfältigungen sind als Sicherung zu kennzeichnen (Backup).
4.2.3 Der KUNDE darf die Software nur innerhalb des Unternehmens nutzen. Dem KUNDEN ist es nicht gestattet, Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen.

4.3 Wird die Software ohne Zustimmung von CROSS ALM für mehr als die vereinbarte Anzahl von Concurrent Usern genutzt, ist CROSS ALM berechtigt, den für die zusätzliche Nutzung anfallenden Betrag auf der Grundlage der während des Zeitraums der zusätzlichen Nutzung gültigen Preisliste (Anlage 3) in Rechnung zu stellen, es sei denn, der KUNDE weist CROSS ALM einen geringeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche von CROSS ALM bleiben hiervon unberührt.
4.4 Dem KUNDEN ist es untersagt, die Software einschließlich etwaiger Benutzerhandbücher, Dokumentationen und sonstiger Unterlagen an Dritte weiterzugeben. Auch die vorübergehende Überlassung der Software (z.B. als Application Service Providing – ASP oder Software as a Service – SaaS) für andere Unternehmen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CROSS ALM nicht gestattet. Die gewerbliche Vermietung ist grundsätzlich untersagt.
4.5 Der KUNDE ist zur Vornahme von Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umgestaltungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur berechtigt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der KUNDE ist nur dann berechtigt, Fehler in der Software selbst oder durch Dritte zu beseitigen, wenn und soweit CROSS ALM nicht bereit oder in der Lage ist, einen vom KUNDEN gemeldeten Fehler in der Software zu beseitigen.
4.6 Der KUNDE ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG und nur dann berechtigt, wenn CROSS ALM die zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Hard- oder Software erforderlichen Daten und/oder Informationen nach einer entsprechenden Aufforderung mit angemessener Frist nicht zur Verfügung gestellt hat.
4.7 Überlässt CROSS ALM dem KUNDEN neue Versionen der Software, z.B. im Rahmen von Weiterentwicklungen oder Patches, so unterliegen auch diese den Bestimmungen dieses Vertrages. Dies gilt insbesondere für die Überlassung einer neuen Ausgabe der Software (nachfolgend „New Edition“), die die Software als Ganzes oder einzelne Softwarekomponenten (nachfolgend zusammenfassend „Legacy-Software“) ersetzt. Überlässt CROSS ALM dem KUNDEN eine New Edition, erlöschen die Nutzungsrechte und sonstigen Befugnisse des KUNDEN an der ersetzten Legacy Software, sobald die New Edition vom KUNDEN erstmals produktiv genutzt wird.

 

§ 5 Rückgabe und Löschverpflichtung

5.1 Endet dieser Vertrag, so endet auch das Recht des KUNDEN zur Nutzung der Software. Bei Beendigung dieses Vertrages ist der KUNDE verpflichtet, alle Originaldatenträger, soweit vorhanden, sowie alle dem KUNDEN zur Verfügung gestellten Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen zur Software zurückzugeben.
5.2 Zur ordnungsgemäßen Rückgabe gehört auch die vollständige und endgültige Löschung aller ggf. beim KUNDEN vorhandenen Kopien. Der KUNDE hat diese Löschung gegenüber CROSS ALM schriftlich zu bestätigen.
5.3 CROSS ALM kann im Einzelfall auf die Rückgabe nach 5.1 verzichten und die Löschung der Software sowie die Vernichtung der Dokumentation anordnen. Macht CROSS ALM von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie dies dem KUNDEN rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Der KUNDE hat diese Löschung und Vernichtung gegenüber CROSS ALM schriftlich zu bestätigen.
5.4 Abweichend von den vorstehenden Regelungen gilt Folgendes: Der KUNDE darf etwaige Kopien der Software oder von Teilen der Software in seinen Sicherungskopien und Backups zurückbehalten, solange und soweit dies für eine ordnungsgemäße Sicherung erforderlich ist. Die Verwendung solcher Kopien ist ausschließlich zu Sicherungszwecken gestattet.


§ 6 Software-Pflege und -Support

6.1 CROSS ALM erbringt während der Laufzeit dieses Vertrages Pflege- und Supportleistungen für die Software.
6.2 Der Umfang der geschuldeten Pflege- und Supportleistungen bestimmt sich ausschließlich nach der diesem Vertrag beigefügten Leistungsbeschreibung (Anlage 2). Etwaige Gewährleistungsansprüche des KUNDEN bleiben von den Regelungen in § 6 unberührt.
6.3 In jedem Fall nicht im Pflege- und Supportservice enthalten:

6.3.1 individuelle Änderungen und Erweiterungen der Software;
6.3.2 Pflege- und Supportleistungen für Fremdsoftware;
6.3.3 Installation und Implementierung der Software auf der Hardwareumgebung des KUNDEN;
6.3.4 Änderungen der Hardware oder des Betriebssystems;
6.3.5 die Einweisung und Schulung der Mitarbeiter des KUNDEN in die Bedienung und Funktionen der Software, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

6.4 Die vereinbarten Pflege- und Supportleistungen werden nur für diejenigen Hauptversionen (Major Releases) der Software erbracht, die sich in der Phase der allgemeinen Verfügbarkeit befinden. Major Releases werden jeweils durch eine neue Hauptversionsnummer gekennzeichnet. Nach dem planmäßigen Ende der Produktebensdauer (End of Life, EOL) eines Major Releases wird dieses nicht mehr von CROSS ALM gepflegt.
6.5 Der KUNDE ist grundsätzlich verpflichtet, stets die neueste ihm zur Verfügung gestellte Version des Major Releases der von ihm genutzten zu pflegenden Gegenstände zu installieren und zu nutzen, es sei denn, die Installation oder Nutzung der entsprechenden Version ist für den KUNDEN im Einzelfall unzumutbar; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der KUNDE hierfür eine kostenpflichtige Erweiterung oder Erneuerung seiner Hard- oder Softwareumgebung vornehmen müsste oder wesentliche bisher vorhandene Funktionalitäten der zu pflegenden Gegenstände entfallen sind.


§ 7 Vergütung für die Nutzung der Software und allgemeine Vergütungsbedingungen

7.1 Für die Überlassung der Software und die Erbringung, Bereitstellung oder Pflege der vereinbarten Pflege- und Supportleistungen sowie die Einräumung der Nutzungsrechte wird eine monatliche Vergütung vereinbart. Die Vergütung richtet sich nach der Anzahl der produktiven Systeme in denen die Software installiert wurde und ergibt sich im Einzelnen aus der Preisliste (Anlage 3).
7.2 Die Vergütung ist jeweils zu Beginn eines Vertragsjahres für zwölf Monate im Voraus fällig.
7.3 Die Vergütung versteht sich als Nettobetrag, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 8 Pflichten und Verantwortlichkeiten des KUNDEN

8.1 Der KUNDE ist verpflichtet, bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen durch CROSS ALM in angemessener Weise mitzuwirken. Dabei sind die besonderen Umstände von Software- und IT-Dienstleistungen und -Projekten zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer regelmäßig hohen Komplexität und Kundenbezogenheit eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Parteien erforderlich machen. Die Mitwirkung des KUNDEN ist daher eine wesentliche Vertragspflicht.
8.2 Der KUNDE schafft rechtzeitig alle für die Leistungserbringung durch CROSS ALM erforderlichen Voraussetzungen, die vereinbart sind oder im Verantwortungsbereich des KUNDEN liegen.
8.3 Zu den Mitwirkungspflichten des KUNDEN gehören insbesondere (aber nicht nur) die folgenden Pflichten:

8.3.1 Der KUNDE wird CROSS ALM zu Beginn des Vertragsverhältnisses mindestens einen namentlich benannten Ansprechpartner und dessen Kontaktdaten (mindestens E-Mail-Adresse und Telefonnummer) mitteilen. CROSS ALM ist berechtigt, alle Erklärungen, einschließlich Mitteilungen und Informationen, die die Leistungen von CROSS ALM und das Vertragsverhältnis betreffen, an diese Kontaktdaten zu senden. Mit dem Zugang bei der Kontaktperson gelten diese Erklärungen als dem KUNDEN zugegangen. Der KUNDE ist verpflichtet, CROSS ALM einen Wechsel des Ansprechpartners oder eine Änderung der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen und einen anderen Ansprechpartner nebst Kontaktdaten zu benennen, an den zukünftige Erklärungen gerichtet werden können.
8.3.2 Der KUNDE stellt sicher, dass kompetente und entscheidungsbefugte Mitarbeiter zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung stehen, um CROSS ALM die Durchführung der Arbeiten zu ermöglichen, soweit dies erforderlich ist.
8.3.3 Der KUNDE stellt den Mitarbeitern von CROSS ALM geeignete Räumlichkeiten und Arbeitsplätze für die Arbeit vor Ort zur Verfügung.
8.3.4 Der KUNDE räumt CROSS ALM das Recht und die Möglichkeit ein, Anlagen und Daten des KUNDEN oder Dritter zu nutzen und den Zugriff auf diese im Netzwerk des KUNDEN und per Fernzugriff zu ermöglichen, soweit dies zur Erbringung der Leistungen von CROSS ALM erforderlich ist und kein wichtiger Grund entgegensteht. Um den Fernzugriff zu ermöglichen, wird der KUNDE ggf. von CROSS ALM vorgegebene oder bereitgestellte Softwaretools installieren.
8.3.5 Soweit für die Leistungserbringung interne Informationen, Dokumente oder sonstige Unterlagen des KUNDEN erforderlich sind, stellt der KUNDE diese in einem geeigneten Dateiformat zur Verfügung.
8.3.6 Der KUNDE hat Störungen oder Mängel an den Lieferungen oder Leistungen von CROSS ALM unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen per E-Mail an CROSS ALM zu melden. Der KUNDE wird, soweit möglich, eine Bildschirmkopie von Fehlermeldungen und/oder dem Auftreten des Mangels anfertigen und CROSS ALM zur Verfügung stellen.
8.3.7 Der KUNDE ist verpflichtet, seine in seinem Zugriff befindlichen Datenbestände regelmäßig mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu sichern. Die Datensicherungen sind so aufzubewahren, dass eine Wiederherstellung der gesicherten Daten jederzeit möglich ist. Soweit der KUNDE nicht vorher ausdrücklich auf etwas anderes hinweist, darf CROSS ALM davon ausgehen, dass alle Daten des KUNDEN, mit denen sie in Berührung kommen kann, gesichert sind.

8.4 Im Hinblick auf die vertragsgegenständliche Software gilt ferner Folgendes:

8.4.1 Die für den Betrieb der Software erforderliche und den Systemvoraussetzungen entsprechende Hard- und Softwareumgebung wird vom KUNDEN zur Verfügung gestellt und bei Bedarf aktualisiert.
8.4.2 Der KUNDE hat angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, z.B. durch regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse.
8.4.3 Der KUNDE wird CROSS ALM unverzüglich informieren, wenn ein Dritter gegenüber dem KUNDEN eine Verletzung seiner Rechte oder von Rechten Dritter durch die Software geltend macht, und CROSS ALM laufend über den Fortgang des Rechtsstreits unterrichten. Wird der KUNDE von dem Dritten gerichtlich in Anspruch genommen, ist der KUNDE auf Verlangen von CROSS ALM verpflichtet, CROSS ALM den Streit zu verkünden oder – falls die jeweilige Prozessordnung eine Streitverkündung nicht vorsieht – CROSS ALM im Rahmen des prozessual Möglichen anderweitig an der Führung des Verfahrens zu beteiligen.

8.5 Soweit nicht anders vereinbart, erbringt der KUNDE die von ihm zu erbringenden Mitwirkungsleistungen unentgeltlich.
8.6 Kommt der KUNDE einer seiner Mitwirkungspflichten trotz vorheriger Aufforderung durch CROSS ALM mit angemessener Fristsetzung in erheblichem Umfang nicht nach und wird CROSS ALM dadurch an der Erbringung ihrer Leistungen aus diesem Vertrag gehindert, wird CROSS ALM insoweit von der Leistungspflicht aus diesem Vertrag frei. Die Verpflichtung des KUNDEN zur Zahlung der Vergütung an CROSS ALM bleibt hiervon unberührt.


§ 9 Gewährleistung

9.1 CROSS ALM ist zur Beseitigung von Mängeln an der überlassenen Software verpflichtet. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von CROSS ALM durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.2 Das Recht des KUNDEN zur Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, es sei denn, die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist als fehlgeschlagen anzusehen. Die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt frühestens dann als fehlgeschlagen, wenn CROSS ALM einen wesentlichen Mangel nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Mängelrüge beseitigt oder eine entsprechende zumutbare Abhilfe schafft und der KUNDE die ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Mitwirkungsleistungen ordnungsgemäß erbracht hat. Der KUNDE ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen unerheblicher Mängel zu kündigen.


§ 10 Haftungsbegrenzung

10.1 CROSS ALM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden des KUNDEN, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von CROSS ALM oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Das Gleiche gilt für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 Im Übrigen ist die Haftung von CROSS ALM für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt, soweit sich nicht aus einer von CROSS ALM übernommenen Garantie etwas anderes ergibt:
10.3 Für leicht oder einfach fahrlässig verursachte Schäden des KUNDEN haftet CROSS ALM nur, soweit sie auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit CROSS ALM hiernach für leichte oder einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung von CROSS ALM für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10.4 Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend auch für eine Beschränkung der Haftung von CROSS ALM auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
10.5 Die verschuldensunabhängige Haftung von CROSS ALM als Vermieter, z.B. im Rahmen der vorübergehenden Überlassung von Software, für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
10.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von CROSS ALM.


§ 11 Verjährung von Ansprüchen

11.1 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des KUNDEN gegen CROSS ALM aus Kauf- oder Werkverträgen wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; die gleiche Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Ansprüche des KUNDEN gegen CROSS ALM, gleich welcher Art.
11.2 Die vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche des KUNDEN gegen CROSS ALM, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CROSS ALM, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Personenschäden oder einer von CROSS ALM übernommenen Garantie (§ 444 BGB) beruhen, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 12 Laufzeit und Beendigung

12.1 Dieser Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien und hat eine feste Laufzeit von zwölf (12) Monaten ab Lieferung der Software an den KUNDEN.
12.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
12.3 Haben sich die Parteien auf einen Probemonat geeinigt, kann der KUNDE den Vertrag mit einer Frist von 5 Werktagen zum Ende des Probemonats ohne Angabe von Gründen kündigen.
12.4 Werden während eines laufenden Vertrages Erweiterungen des Nutzungsumfangs der Software vereinbart, so gelten vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung auch für solche Erweiterungen die Laufzeit und Kündigungsfristen des laufenden Vertrages.
12.5 Der Vertrag über die zeitweise Überlassung der Software und die Erbringung von Pflege- und Supportleistungen kann nur als Ganzes gekündigt werden. Teilkündigungen sind nicht zulässig.
12.6 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen in § 12 unberührt12.1.
12.7 Kündigungen bedürfen der Schriftform, d.h. der Form des § 126 BGB.


§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses und seiner Erfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt, insbesondere auch nach Beendigung der Zusammenarbeit, vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden.
13.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für vertrauliche Informationen, die (i) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder später öffentlich bekannt werden, ohne dass die Nichteinhaltung des Vorstehenden eine mitwirkende Ursache dafür ist, (ii) von einer Partei ausdrücklich auf nicht vertraulicher Basis offengelegt werden, (iii) sich bereits vor der Offenlegung im rechtmäßigen Besitz der anderen Partei befanden, (iv) der empfangenden Partei nachträglich von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung offengelegt werden oder von der empfangenden Partei ohne Verwendung der vertraulichen Informationen unabhängig entwickelt werden, (v) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen oder (vi) einem Gericht oder einer Behörde zur Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen als Beweismittel vorgelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorgenannten Ausnahmen liegt bei der Partei, die sich auf diese beruft.
13.3 Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen der Zusammenarbeit die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO, einzuhalten. Erhält CROSS ALM im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den KUNDEN Zugang zu oder Zugriff auf personenbezogene Daten, für die der KUNDE die verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, schließen die Parteien eine entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO zu diesem Zweck ab.

 

§ 14 Schriftform

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Fax und E-Mail genügen diesem Schriftformerfordernis nicht. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.


§ 15 Allgemeine Geschäftsbedingungen, Gerichtsstand und Rechtswahl

15.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN finden keine Anwendung.
15.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Berlin, Deutschland.
15.3 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens (Vereinte Nationen) über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG; UN-Kaufrecht).


§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte(n) eine oder mehrere der hierin enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die in Ort, Zeit, Umfang und Reichweite dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Bestimmung ursprünglich gewollt haben. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was die Parteien bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der jeweils anderen Partei vereinbart hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit gekannt hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Leistungs- oder Zeitmaß (Frist oder Fälligkeit) beruht; in einem solchen Fall gilt ein solches rechtlich zulässiges Leistungs- oder Zeitmaß (Frist oder Fälligkeit) als vereinbart, das dem gewollten am nächsten kommt.


§ 17 Liste der Anhänge

  • Anlage 1: Produktbeschreibung
  • Anlage 2: Leistungsbestimmungen

| Anlage 1 |
Cross Connector CC4
Produktbeschreibung

Cross Connector CC4 SAP Solution Manager – ServiceNow

 

 1. Einleitung

Der SAP Solution Manager umfasst eine Reihe von Werkzeugen, die den E2E-Prozess des Application Lifecycle Management vollständig unterstützen. Daher ist es eine sehr häufige Aufgabe, die Prozesse an die Bedürfnisse des jeweiligen Kunden anzupassen. Ein häufiges Problem in einer SAP-Umgebung ist die Benutzerfreundlichkeit.

Aufgrund solcher Szenarien entscheiden sich viele Kunden, vor allem motiviert durch die Projektleitung, ihre Projekte in einem externen Tool heraus zu verfolgen oder zu organisieren. Ein Beispiel für externe Tools ist z.B. ServiceNow. Das Tool wird eingesetzt, um die Qualität des Projektmanagements insgesamt zu verbessern. Im Gegensatz zum Solution Manager, können solche Tools die User Experience verbessern und ermöglichen es, das Projekt mit agilen Methoden zu steuern, ohne dass ein hoher Konfigurationsaufwand entsteht.

Basierend auf den zuvor genannten Themen kann die Nutzung der Cross ALM Connectoren eine Verbesserung ermöglichen.

2. Funktionale Beschreibung

Der ServiceNow Connector synchronisiert Statusänderungen, Kommentare, benutzerdefinierten Felder und Anhänge aus ServiceNow mit Vorgangsarten des Solution Managers.

Folgende Features sind im Tool vorhanden:

  • ServiceNow seitige Konfigurationen von mehreren SAP Solman Systemen
  • Bi-Direktionale Erstellungen und Updates von Vorgängen zwischen ServiceNow und SAP Solution Manager Focused Build Prozessen Requirements, Workpackages und Workitems.
  • ServiceNow seitige Synchronisierung von bereits erstellten Vorgänge
  • SAP seitige Synchronisierung von Vorgangsarten
  • Anbindung an den SAP Solution Manager Focused Build Prozess, Bereich Requirement Management
  • Bi-Direktionale flexible Konfiguration für Workflows und Custom Felder

| Anlage 2 |
Cross Connector CC4
Leistungsbestimmungen

  1. Über die Gewährleistung hinaus erbringt Cross ALM bezüglich eines auftretenden Fehlers den Support grundsätzlich montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit Ausnahme von bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen in Deutschland („Servicezeit “). Während dieser Zeit hat Cross ALM eine Servicebereitschaft eingerichtet, die per E-Mail oder dem Cross ALM ITSM Tool erreichbar ist.

Das Ticketing Tool der Cross ALM ist unter folgendem Link erreichbar:

https://crossalm2.atlassian.net/servicedesk/customer/portal/6

 

  1. Pflegeleistungen (insbesondere Lieferung von Updates und Störungsbeseitigung) werden grundsätzlich per Datenfernübertragung durchgeführt. Der Auftraggeber schafft die hierfür bei ihm erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten. Es ist eine Remote-Verbindung zur Verfügung zu stellen.
  1. Pflegeleistungen können nur vom Systemverantwortlichen des Auftraggebers oder von seinem Vertreter angefordert werden, und zwar vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen ausschließlich per E-Mail an die von Cross ALM zu diesem Zweck mitgeteilte E-Mail-Adresse. Besteht in diesem Rahmen ein nicht ausschließbarer Zugriff auf personenbezogene Daten, werden die Parteien vor Einräumung eines eventuell erforderlichen Systemzugriffs eine gesonderte schriftliche Vereinbarung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen abschließen.
 
  1. Nicht in den Pflegeleistungen enthalten sind:

a) individuelle Änderungen und Erweiterungen der Software;

b) Pflegeleistungen für Drittsoftware;

c) Installation und Implementierung der Software auf der Hardware-Umgebung des Auftraggebers;

d) Hardware- oder Betriebssystemwechsel sowie

e) Einweisungen und Schulungen von Mitarbeitern.

Cross ALM erbringt solche Leistungen nur bei Abschluss einer gesonderten Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.

 

5. Stellt sich bei der Bearbeitung einer Fehlermeldung heraus, dass der gemeldete Fehler durch vom Auftraggeber zu verantwortenden Umständen entstanden ist, so ist Cross ALM berechtigt, den Aufwand für die Bearbeitung der Störungsmeldung und die Störungsanalyse in Rechnung zu stellen.